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Autor: steffen heintsch
Sonntag, 04. Juli 2010 00:10 |
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Das digitale Urheberecht |
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Per Fax: (030) 18 580 9046 Vorab per E-Mail: Presse@bmj.bund.de Bundesministerin der Justiz Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Mohrenstraße 37 10117 Berlin Steinwiesen, den 03. 7.2010 Öffentlicher Brief Für ein digitales Urheberrecht Sehr geehrte Frau Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger, zum Selbstverständnis einer Demokratie gehört ein lebendiger Dialog zwischen Bürgern und den in die einzelnen Gremien gewählten Personen und Parteien. In Ihrer Berliner Rede vom 14.06.2010 zum Urheberrecht haben Sie zu einer öffentlichen Debatte angeregt, die zu einer Reform des bestehenden Urheberrechts in bestimmten Bereichen führen soll. Urheberrecht - Rechte und Pflichten In den Zeiten der digitalen Revolution werden wir heute mit Problemen konfrontiert, bei deren Verhandlung deutlich wird, dass das heutige Rechtssystem noch keine befriedigenden Lösungen parat hat. Die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen ist immer noch auf ein analoges System ausgerichtet. Ein Rechtsbewusstsein in unseren Rechtsstaat wird entwickelt, indem ein einzelner Rechtsverstoß verfolgt und geahndet wird. In der heutigen digitalen Zeit haben wir es aber mit neuen Phänomenen wie
Phänomen „Chartcontainer / Sampler-CDs“ Seit dem Jahr 2010 hat sich herauskristallisiert, dass die Urheber und Verwerter Verstöße gegen ihre Rechte durch Urheberrechtsverletzungen in den so genanten Internettauschbörsen massiv geltend machen. Dabei kommt es regelmäßig zu Mehrfach- oder Folgeabmahnungen hinsichtlich Rechtsverletzungen, die so genannte Chartcontainer betreffen, in deren Endergebnis abgemahnte Anschlussinhaber deutlich über Gebühr beansprucht werden. Drei bis fünf Abmahnungen sind regelmäßig an der Tagesordnung; dies sind beileibe keine Einzelfälle. Was ist eine Sampler-CD? Hierbei handelt es sich um eine im Handel befindliche Zusammenstellung von Musiktiteln mehrerer Interpreten zu einem bestimmten Thema auf in der Regel zwei CDs (z. B. Bravo Hits Vol. 69 [Doppel-CD]). Was ist ein Chartcontainer? Dies meint eine in Internettauschbörsen frei zur Verfügung gestellte, nicht im Handel erhältliche, ständig aktualisierte sowie komprimierte Zusammenstellung von mehreren Musiktiteln (Regelfall: German Top 100 Single Charts; rar.-Archiv; ca. 500 MB). An einem Beispiel des Chartcontainers „German Top 100 Single Charts 05.04.2010“ (siehe Anlage) möchten wir unseren Standpunkt erklären. Es besteht hier und jetzt die theoretische Möglichkeit, dass ein ermittelter Anschlussinhaber (, der im Übrigen nicht der wahre Täter sein muss, aber dennoch regelmäßig als Störer in Anspruch genommen wird) sage und schreibe 11 Abmahnungen erhält. 1. Abmahnung (EUR 1.200,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte, Rechteinhaber: Universal Music GmbH, Platz: 1, 2, 3, 6, 8, 40, 90, 98, Anzahl Abmahnungen: 1, Außergerichtliche Forderungen: EUR 1.200,00, 2. - 4. Abmahnung (EUR 480,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzleien: Schalast & Partner; Denecke|von Haxthausen & Partner; Graf von Westphalen; Kornmeier & Partner, Rechteinhaber: DigiProtect - Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, Platz: 17, 38, 48, Anzahl Abmahnungen: 3, Außergerichtliche Forderungen: EUR 480,00, 5. - 8. Abmahnung (EUR 480,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: Nümann und Lang Rechtsanwälte, Rechteinhaber: Herren Eshuijs, Pfeifer, Reuter; Vogt; Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH, Platz: 23, 76, 87, 97, Anzahl Abmahnungen: 3, Außergerichtliche Forderungen: EUR 480,00, 9. Abmahnung (EUR 350,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe Rechtsanwälte, Rechteinhaber: Bushido, Platz: 63, Anzahl Abmahnungen: 1, Außergerichtliche Forderungen: EUR 350,00, 10. Abmahnung (EUR 500,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: Baek Law Rechtsanwälte, Rechteinhaber: Hitmix Musikagentur, Platz: 99, Anzahl Abmahnungen: 1, Außergerichtliche Forderungen: EUR 500,00, 11. Abmahnung (EUR 390,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: RA Meier Rechtsanwaltskanzlei, Rechteinhaber: Trak Music GnbR, Platz: 52, Anzahl Abmahnungen: 1, Außergerichtliche Forderungen: EUR 390,00, Keine Abmahnungen, da nicht in diesem Chartcontainer vertreten (EUR 450,00 je Abmahnung) Abmahnende Kanzlei: Kornmeier & Partner, Rechteinhaber: GDSDR GmbH, Platz: /, Anzahl Abmahnungen: 1, Außergerichtliche Forderungen: EUR 450,00. In diesem fiktiven Fall besteht die Möglichkeit, dass ein Anschlussinhaber 11 Abmahnungen erhält, mit außergerichtlichen Gesamtforderungen in Höhe von EUR 5.800,00. Diese Summe wird sich klageweise sicherlich verdreifachen. Hierzu können Rechteinhaber zwei verschiedene Anschauungen vertreten. (1) Der verletzte Rechteinhaber kann jeden Rechtsverstoß einzeln geltend machen. (2) Statt bekannte offensichtliche Rechtsverletzungen auf einmal und vollständig abzumahnen, wird stattdessen tröpfchenweise mit dem Ziel operiert, den Abgemahnten möglichst stark zu schädigen, zumindest aber über die Gebühr zu beanspruchen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, Az. 3 U 159/08 – “Salami-Taktik“). Wenn man jetzt, im speziellen Fall der Abmahnungen bei einem Lied aus einem Chartcontainer oder einer Sampler-CD, die allgemeine Meinung vertritt, dass die “Ein-Lied-Rechteinhaber“ ihre Kenntnisse über die offensichtlichen Rechtsverletzungen in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich einzeln ausschöpfen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - Az. I-20 U 107/07), stellt aber ein schrittweises Vorgehen in Richtung auf ein Gesamtverbot aller Handlungen einen Rechtsmissbrauch dar. Welche Möglichkeiten ergeben sich, diese Massen-, Folge- und Mehrfachabmahnungen zu verhindern, um einen Abgemahnten nicht über die Gebühr zu beanspruchen und in einem möglichen wirtschaftlichen Ruin zu treiben? 1. Gesetzgeber bzw. Rechtsprechung Einführung einer so genannten “100 Lieder-Deckelung“ Für ein Lied (Tonaufnahme) wird ein einheitlicher Streitwert festgelegt in Höhe von EUR 500,00, gültig bis zu einer Anzahl von insgesamt 100 Liedern. Diese 100 Lieder-Deckelung stellt unserer Ansicht nach eine gleichberechtigte Lösung für alle Interessengruppen dar: einerseits für den geschädigten Rechteinhaber, der weiterhin Rechtsverletzungen geltend machen kann, sowie auch für den abgemahnten Anschlussinhaber, der, ganz ohne Streitwertexplosion oder Belastung über Gebühr durch horrende zivilrechtliche Forderungen sowie Mehrfach- bzw. Folgeabmahnungen, mittels einer Abmahnung auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen wird. Mögliche Konstellationen (Beispielrechnungen):
* Gültigkeit dieses Streitwertmodells, wenn komplett alle Lieder abgemahnt werden. 2. Rechteinhaber Wenn mehrere Rechteinhaber mit einer Kanzlei zusammenarbeiten, müssen mehrere Rechtsverletzungen zu einem Vorgang zusammengefasst werden. Bezüglich des Problems der Vielfachabmahnungen könnte eine Lösung gegebenenfalls dahingehend erfolgen, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich einzelner Lieder eines Chartcontainers die Wiederholungsgefahr auch für alle anderen Lieder des Chartcontainers ausgeräumt wird, sodass weitere Abmahnungen unzulässig sind. Das wäre eine Lösung über die erweiterte Auslegung der Unterlassungserklärung. Eine angemessene pauschale Forderungshöhe für Erstabmahnungen im Sampler- bzw. Chartcontainerbereich könnte also folgendermaßen aussehen: Abmahnender Anwalt EUR 100,00 Logfirma EUR 30,00 EV der IP-Inhaberermittlung EUR 70,00 Schadensersatz EUR 50,00 Gesamt EUR 250,00 2. Provider Hierzu müssen auch die Provider mit in die Pflicht genommen werden, um ihren Beitrag zur Verhinderung von Rechtsverletzungen beizutragen. Wir betonen aber: nicht als Hilfssheriff der Rechteinhaber, sondern als Dienstleister für seinen Kunden, den Verbraucher. Bei der öffentlichen Kenntnis darüber, dass in den Internettauschbörsen tagtäglich massenhaft Urheberechtsverletzungen stattfinden, muss der Internet Service Provider im Interesse seiner Kunden Maßnahmen für eine eigene Aufklärungsarbeit bezüglich der Themen „Urheberrechtsverletzungen“ und „Sicherung vor möglichem Eindringen in ein ungesichertes WLAN-Netzwerk durch unbefugte Dritte“ ergreifen. Dies kann in Form eines Merkblatts, das bei Vertragsbeginn ausgehändigt wird, und als Mitteilung für Stammkunden problemlos erfolgen. Mit Auslieferung der Hardware, insbesondere von so genannten WLAN-Routern muss gewährleistet sein, dass diese bereits ab Werk mit einem Verschlüsselungsalgorithmus versehen sind. Außerdem sollte die Option der Portsperrung (so genannter P2P-Filter) von bekannten P2P-Netzwerken als Service des Providers angeboten werden, wobei der Endverbraucher sich entscheiden kann, ob er diesen Service in Anspruch nimmt. In der Speicherpraxis der Internet Service Provider hat sich eine kurzzeitige Speicherung von Verkehrsdaten bis zu 7 Tagen (AG Bonn, Urteil vom 05.07.2007 - Az. 9 C 177/07; LG Darmstadt, Urteil v. 06.06.2007 - Az. 10 O 562/0) durchgesetzt. In diesem Zeitraum von 7 Tagen erfolgt das Feststellen des Rechtsverstoßes (Log-Datum) über den richterlichen Beschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, sowie das Herantreten des Auskunftssuchenden an den Internet Service Provider. Durch den Internet Service Provider wird aber jetzt die Auskunft unverhältnismäßig über mehrere Monate verschleppt. Hier wird einerseits einer Argumentation nach einer Eilbedürftigkeit bei Rechtsgutverletzungen entgegengewirkt, sowie auch dem Grundgedanken einer zeitnahen Rechtsverfolgung. Andererseits wird hier nicht im Sinne des Verbrauchers gehandelt. Durch das Verschleppen der Beauskunftung der Person hinter der ermittelten IP-Adresse werden Grundlagen für Mehrfach- und Folgeabmahnungen geschaffen; der Anschlussinhaber, nicht der (meist) jugendliche Filesharer, erlangt zu spät Kenntnis, um noch Maßnahmen ergreifen zu können, die Rechtsgutverletzungen verhindern würden, und tappt in die Falle der Mehrfachabmahnungen. Der Provider hat die mit den Anträgen zur Herausgabe von Verkehrsdaten verbundenen Einschränkungen nach der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen und Ressourcen bereitzustellen, die eine zeitnahe Rechtsverfolgung ermöglichen. 3. Log-Firmen Die so genannten Log-Firmen, Antipiracy-Firmen oder IT Dienstleistungsanbieter, die mittels Datenerhebung Profit erzielen, unterliegen keinerlei staatlichen Auflagen oder Kontrollen, um technische und menschliche Fehler auszuschließen. Hier sollten einerseits vonseiten der staatlichen Kontrollorgane eine einheitliche Zertifizierung, zumindest aber regelmäßige Auflagen und Korntrollen erfolgen; anderseits wäre an der Zeit, dass die Gerichte die Art der Beweiserhebung („Loggen“) genauer hinterfragen. Bekannt ist das Urteil des LG Köln vom 26.01.2010 (Aktenzeichen 28 O 241/09), in dem berechtigte Zweifel als "Mutmaßungen ins Blaue hinein" abgetan wurden. Der Einzelne, der unberechtigt abgemahnt wurde, hat hier eine sehr schlechte Verteidigungsposition, da er das Massenphänomen aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen nicht entsprechend darlegen kann. Hier wäre ggf. die Schaffung weiterer genauerer Auskunftspflichten der Abmahner sinnvoll. 4. Neufassung § 32 ZPO (“fliegender Gerichtsstand“), zur Verhinderung des so genannten “Forum Shopping” (engl. “Gerichts-Einkaufsbummel”) bzw. im Hinblick auf die Prozessökonomie § 32 - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) In einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher, (a) in den Internettauschbörsen und (b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern, ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten zuständig. (3) Für Klagen wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher, insbesondere (a) in den Internettauschbörsen und (b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern, ist jeder allgemeine Gerichtsstand des Bundeslandes zuständig, indem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. 5. Senkung des Streitwertes bei Erstabmahnungen hinsichtlich allgemeiner Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen und privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern Letztlich sehen wir auch in den hohen Streitwerten, die von den Gerichten angesetzt werden, ein sehr großes Problem für Privatpersonen. Z. B. OLG Hamburg (5 W 11/09): 695.000 Euro bei 139 Liedern, LG Hamburg (308 O 439/09): 25.000 Euro bei einem Musikalbum, LG Köln (28 O 596/09): 50.000 Euro bei einem vollständigen Musikalbum, LG Köln (28 O 889/08): Streitwert von 100.000,00 € je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, LG Hamburg (308 O 139/06): 6000 Euro Streitwert bei einem angebotenen Titel. Das ist aus unserer Sicht viel zu hoch. Mit solchen Streitwerten setzen sich normalerweise nur Großunternehmen auseinander. Eine Instanz kostet bei solchen Streitwerten mehrere 10.000 Euro. Das finden wir besonders bei überwiegend jugendlichen Filesharer und privaten Anschlussinhabern, die selbst nicht Täter sind, ruinös und unverhältnismäßig. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist ja letztlich der Schutz von Minderjährigen. Während Minderjährige sowohl im Strafrecht wie erst recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch gut geschützt sind, läuft dieser Schutz im Rahmen des Urheberrechts leer. Dies gilt umso mehr, als dass es in erster Linie Minderjährige sind, die Tauschbörsen nutzen. Hier halten wir ein gesetzgeberisches Korrektiv für dringend erforderlich. Früher waren Urheberrechtsverletzungen in diesen Dimensionen für Privatpersonen ohnehin undenkbar. Erst seit es das Internet gibt, wird auch der Einzelne zum Sender und kann so - bewusst oder unbewusst - massive Urheberrechtsverletzungen begehen. 6. Weitere Spezifizierung des § 97a Abs. 2 UrhG Durch den Gesetzgeber wurde mit der Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG ein guter Ansatzpunkt geschaffen, jugendliche Filesharer beim so genannten ersten “Naschen“ aus einer Internettauschbörse nicht über die Gebühr zu beanspruchen sowie einen Abmahnmissbrauch gegenüber Privatpersonen zu verhindern. Die Praxis zeigt aber überdeutlich, dass außer bei einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main (Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010), die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG keine Anwendung hinsichtlich der Internettauschbörse fand. Hier gilt es nachzubessern. Eine Spezifizierung der möglichen Forderungen Abmahnender Anwalt EUR 100,00 Logfirma EUR 30,00 EV der IP-Inhaberermittlung EUR 70,00 Schadensersatz EUR 50,00 Gesamt EUR 250,00 bei Erstabmahnungen in Internettauschbörsen und privaten Verkäufen in Internetauktionshäusern ist durchsetzbar und ökonomisch. Neue Konzepte in Richtung “Two-Strikes“ , “Three-Strikes“ bzw. “Warnschilder für Filesharer“ wären nicht mehr notwendig. Auf den Staatshaushalt, den Steuerzahler und Endverbraucher von Internetzugangsverträgen würden keine zusätzlichen Belastungen zukommen; es entstünde auch keine zusätzliche Bürokratie oder sogar ein möglicher Wegfall des Richterbeschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Durch einen angemessenen und realistischen Betrag in Höhe von EUR 250,00 würde trotzdem eine erzieherische Bestrafung bei der Geltendmachung der Urheberrechtsverletzung gewährleistet sein. Denn es sollte die erzieherische Wirksamkeit einer Abmahnung im Vordergrund stehen, nicht die unangebracht hohen zivilrechtlichen Forderungen der Rechteverwerter. Wir sehen diesen öffentlichen Brief als unseren Beitrag an, unseren Standpunkt für ein digitales Urheberrecht und für einen schrittweisen Ausgleich der Interessen der Urheber und Verbraucher in der von Ihnen eröffneten Debatte darzulegen. Zitat Richter Barry Sankol (Landgericht Hamburg) „Vorzugswürdig wäre allerdings die (schon längst überfällige) Bereitstellung eines wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells durch die Musikindustrie, welches das illegale “Datensaugen“ unattraktiv und die P2P-(Gerichts)Verfahren obsolet werden ließe (K&R, Heft 03/2009, Seite 214).“ Mit freundlichen Grüßen 1. Gulli.com Inqnet GmbH Praterstraße 31 A - 1020 Wien 2. Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. Dorfstraße 23 D-23948 Niederklütz 3. Initiative Abmahnwahn-Dreipage Grundgasse 02 96349 Steinwiesen 4. Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs Osterstraße 116 20259 Hamburg 5. just law Rechtsanwälte Groner-Tor-Straße 8 37073 Göttingen 6. Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier Kanzlei im FEZ Alfred - Herrhausen - Str. 44 58455 Witten 7. Rechtsanwaltskanzlei Weiner Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. Stauffenbergstrasse 18 74523 Schwäbisch Hall 8. Rechtsanwaltskanzlei & Gütestelle Rassi Warai Viktoriastr. 36 32423 Minden 9. Rechtsanwaltskanzlei Aydin Engin Eschersheimer Landstr. 1-3, 60322 Frankfurt am Main 10. Rechtsanwaltskanzlei Jun Beethovenstr. 5 97080 Würzburg 11. Anwaltskanzlei Baron v. Hohenhau Kanzlei für IT-Recht Dachauplatz 8 93047 Regensburg 12. jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG Kanzlei für IP/IT Frankfurter Straße 2 38122 Braunschweig 13. Rechtsanwalt Philipp Obladen Neusser Str. 304 50733 Köln 14. Internetrecht-Rostock.de Richard-Wagner-Straße 14 18055 Rostock 15. BRENNER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwalt Thomas Gramespacher Rechtsanwalt u. Fachanwalt für IT-Recht Maximillian Brenner, LL.M. (Informationsrecht) Herwarthstraße 36 53115 Bonn 16. Rechtsanwaltskanzlei do§ch Rechtsanwalt Sebastian Dosch Fachanwalt für Informationstechnologierecht Schwarzwaldstraße 47 69124 Heidelberg - Kirchheim 17. Feil Rechtsanwälte Georgsplatz 9 30159 Hannover 18. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Matthias Lederer Fürstendamm 7 85354 Freising 19. Rechtsanwalt Volker Küpperbusch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Rechtsanwälte und Notare Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen Marktstraße 7 - 33602 Bielefeld 20. Rechtsanwalt Carsten Rüsberg Düngelstraße 84 44623 Herne 21. MS Concept Rechtsanwälte GbR Gewerbestraße 11 71332 Waiblingen 22. Rechtsanwalt Gregor Waschau Breite Straße 59 47798 Krefeld 23. Rechtsanwalt Mathis Gröndahl Fachanwalt für IT-Recht Sperling Köhler und Reister Rechtsanwälte Schönhauser Allee 146 10435 Berlin 24. Rechtsanwalt Moritz Sandkühler Welserstraße 10-12 10777 Berlin 25. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Goedart Palm Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn City Rathausgasse 9 53111 Bonn 26. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Ferner Carl Zeiss Str 5 52477 Alsdorf Anlage German Top 100 Single Charts 05.04.2010 (692 MB) Inhalt: 001. Lena Meyer Landrut - Satellite 002. Stromae - Alors On Danse 003. Unheilig - Geboren um zu leben 004. Cheryl Cole - Fight for this love 005. Kesha - Tik Tok 006. Lena Meyer-Landrut Bee 007. Iyaz - Replay 008. Lena Meyer-Landrut - Love Me 009. David Guetta Ft. Ki - Memories 010. Rihanna - Rude Boy 011. Keri Hilson - I Like 012. Owl City - Fireflies 013. Amy Macdonald - Don't tell me that its over 014. Black Eyed Peas - Rock that Body 015. Timbaland feat. Kat - If we ever meet again 016. OneRepublic - All The Right Moves 017. Die Atzen, Frauenarzt - Disco Pogo 018. Jennifer Braun - I Care for You 019. Lady Gaga - Bad Romance 020. Culcha Candela - Eiskalt 021. Cascada - Pyromania 022. Revolverheld - Spinner 023. Culcha Candela - Monsta 024. Gossip Heavy - Cross 025. Aura Dione - I Will Love You Monday 026. Muse - Undisclosed desires 027. The Black Eyed Peas - Meet Me Halfway 028. Justin Bieber feat Ludacris - Baby 029. Ich + Ich - Einer von Zweien 030. The Disco Boys - I Surrender 031. Stanfour - Wishing You Well 032. Goldfrapp - Rocket 033. Alicia Keys - Try Sleeping With A Broken 034. The Black Eyed Peas - I Gotta Feeling 035. Jason Derulo - Whatcha Say 036. Fettes Brot -Jein 2010 037. Alexandra Burke Feat Flo Rida - Bad Boys 038. Scooter - Stuck On Replay 039. Jan Delay - Hoffnung 040. Timbaland - Morning After Dark 041. Silbermond - Krieger Des Lichts 042. Avril Lavigne - Alice 043. Ich + Ich - Pflaster 044. Jay-Z & Alicia Keys - Empire State Of Mind 045. Xavier Naidoo - Halte durch 046. David Guetta - Sexy Bitch Feat Akon 047. Frauenarzt - Das Geht Ab 048. Rihanna - Russian Roulette 049. Robbie Williams - Morning Sun 050. Pitbull feat. Akon - Shut it down 051. Jennifer Braun - Bee 052. Darius & Finlay feat Nicco - Rock To The Beat 053. Paul & Fritz Kalkbrenner - Sky And Sand 054. The Ian Carey Project - Get Shaky 055. Xavier Naidoo - Alles Kann Besser Werden 056. Herbert Grönemeyer - Komm zur Ruhr 057. DJ Ötzi & Karel Gott - Fang Das Licht 058. Agnes - Realise (Release Me) 059. Onerepublic - Secrets 060. Sportfreunde Stiller - Lass Mich Nie Mehr Los 061. Juergen Drews - Ich Bau Dir Ein Schloss 062. Witt-Heppner - Die Flut 063. Bushido - Alles wird gut 064. Gorillaz feat Mos Def - Stylo 065. Florence + The Mach - You've Got The Love 066. Lady Gaga - Poker Face 067. Nickelback - If Today Was Your Last Day 068. Marit Larsen - If A Song Could Get Me You 069. Helping for Haiti - Everybody Hurts 070. Schiller feat Nadia - I Try 071. David Guetta feat Esteille - One Love 072. Lady GaGa - Paparazzi 073. Three 6 Mafia vs DJ Tiesto, Sean Kingston and Flo Rida - Feel 074. Jennifer Braun - Satellite 075. Rockstroh - Tanzen 076. Culcha Candela - Schöne Neue Welt 077. David Guetta &. Kel When - Love Takes Over 078. Rox - My Baby Left Me 079. Donots - Calling 080. Ella Endlich - Küss Mich Halt Mich Lieb Mich 081. Peter Fox - Haus Am See 082. Marit Larsen - Under the Surface 083. Ville Valo & Natali - Summer Wine 084. Eisbrecher - Eiszeit 085. Stanfour - In Your Arms 086. Sportfreunde Stiller - Ein Kompliment 087. Culcha Candela - Hamma 088. Robbie Williams - Bodies 089. Lisa Mitchell - Neopolitan Dreams 090. Unheilig - An Deiner Seite 091. Jason Mraz - Mr. Curiosity 092. Silly - Ich Sag Nicht Ja 093. Westernhagen - Wir Haben Die Schnauze Voll 094. Cassandra Steen feat Adel Tawil - Stadt 095. Dominik Büchele - Closer to Heaven 096. The Discoboys - For You 097. Cascada - Evacuate The Dancefloor 098. Jan Delay - Oh Jonny 099. Tim Toupet - So A Schöner Tag (Fliegerlied) 100. Gossip - Love Long Distance |



