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Autor: Sven Messer-Kappen
Montag, 16. Januar 2012 13:54 |
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Rechtsystem ist käuflich |
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Rechtsystem ist käuflich:
Unser Rechtssystem ist käuflich, und diese Erfahrung muß ich derzeit machen.
Zur Sache:
Ich habe 1997 eine Frau gehreiratet, von der ich mich gerne scheiden lassen möchte, dieses aber nicht kann, weil ich kein Geld habe.
Meine Nochehefrau will sich aber nicht scheiden lassen, verlangt, daß ich für Kinder Unterhalt zahlen soll, will aber keinen Vaterschaftstest machen lassen.
1990 haben die Frau und ich, damals noch nicht verheiratet, ein Einfamilienhaus gekauft. In den Jahren nach Mai 1997 haben die Frau und ich in unsere Zukunft investiert, in dem wir gemeinsam uns ein Mehrfamilienhaus als Altersvorsorge angeschafft haben und 2003 haben wir angefangen, uns ein neues Haus zu bauen. Alle drei Häuser gehören also beiden. Wenn ich mich nun scheiden lassen will, muß ich die Scheidung bezahlen. Durch die ständige Streitsucht durch die Frau bin ich 2007 zum Frührentner wegen Depressionen und Existenzängsten (Begründet auch aus meinem Elternhaus) geworden und habe nur noch geringes Einkommen. Die Frau ist allerdings Beamtin auf Lebenszeit. Für Scheidung und Vaterschaftstest habe ich nun mit dem 2. Anwalt, der kürzlich das Mandat niederlegte wie der erste Anwalt, Prozesskostenhilfe beantragt, mit dem Versprechen, Das Gericht könne sich diese Kosten im Grundbuch einer der drei Häuser eintragen. Bisher hat das Gericht sich nicht Geäußert. Die Gegenanwältin argumentiert, die PKH stehe mir auf Grund von Immobilienvermögen nicht zu. Dieses ist zwar richtig, aber um hier einen Kredit mit Sicherheitshinterlegung der Immobilien zu erhalten, muß der andere Immobilieneigentümer zustimmen, was dieses nicht macht. Es ist sogar so, daß die Frau im Jahr 2010 ca. 10.000,-- € der gemeinsamen Mieteinnahmen unterschlug, Ende 2010 von ihrem Vater ein Haus, das wurde zwischenzeitlich verkauft, und noch Bargeld geerbt hat.
Zu Vaterschaft kann noch folgendes gesagt werden, ich habe 1995 ein Spermiogramm machen lassen, nach dem eine Vaterschaft bei mir so gut wie ausgeschlossen ist. 1997 und 2000 hat die Frau dann Kinder bekommen, angeblich meine eigenen. Als nun die Frau mir im Nov.2010 mitteilte, es sein nicht meine Kinder und die Kinder dieses wiederholten, ließ ich 2011 ebenfalls ein Spermiogramm erstellen, welche das gleiche Ergebnis zu Tage förderten.
Seit Anfang 2011 leben meine Nochehefrau und ich in neuen glücklichen Beziehungen, aber eine Scheidung kann nicht vollzogen werden, weil das Rechtssystem hier sich auf die Seite des finanziell besser gestellten stellt. Und Hinzu kommt, daß die Frau mit den Kindern und ihrem Freund die bis Ende Nov 2011 eines der Einfamilienhäuser bewohnten, nun mit unbekanntem Ziel ausgezogen ist und alle Immobilien, die auch meine Eigentum sind, verrotten läßt, aber mir noch nicht mal die Möglichkeit gibt, diese weiterhin im Wert zu erhalten.
Nun werde ich jeden Tag von ihren Anwälten und von den Ämter mit Schreiben und Forderungen bombardiert, meine beiden letzten Anwälte haben ohne Begründung das Handtuch geworfen und ich muß mich jeden Tag meiner Haut erwehren. Dieses alles ist aber auch dem Amtsgericht in dieser Kreisstadt bekannt, jedoch stehen für mich die Chancen, daß ich vorerst PKH bewilligt bekomme, schlecht. Mir bleibt dann nichts anderes übrig als mein Leben lang mit jemanden verheiratet zu bleiben, obwohl man schon lange nicht mehr zusammen lebt. Meine Häuser kann ich nur mit der Nochehefrau verkaufen, was diese aber nicht will, denn aus den Häusern verdient sie durch Vermietung noch soviel Geld (was zur Hälfte mir gehört), womit es sich easy leben läßt. Auch die Mieter anschreiben, mir ein Teil der Miete zu zahlen, haben die Mieter abgelehnt. |
vor zulassen, bis hier eine Klärung der Eigentumsverhältnisse
statt findet.
In der vorbeschriebenen Situation handelt es sich bis jetzt zweifelsfrei jetzt um eine Grundstückseigentümer Gemeinschaft. mit je 50%tien Besitzanteil. Bevor eine Grundbeurteilung vorgenommen
werden kann, ist eine Grundbucheinsicht der gesamen Immobilien
erforderlich.
Es sollte eine Einigung dahin gehend erfolgen, dass der gemeinsame Grundbsitz in eine Grunstückseigentümer Gemeinschaft im Grundbuch eingetragen wird.
Danach wird diese Grundstückseigentümer Gemeinschaft
nach den Vorgaben des § 740 - 758 behandelt.
Das bedeutet, dass der 50% Miteigentümer keine Maßnahmen
ohne den anderen 50%tigen Eigentümer verfügen kann.
Das die Anwälte die Segel streichen begründet sich auf die
permanenten Querel zwischen beiden Partner bezüglich der
Scheidung.
Wäre für mich interessant, ob die von mir geschriebenen Vorgaben
umgesetzt werden können. Bitte schreiben Sie mir eine e-mail. Ich komme aus dem Bereich der Grundstückswirtschaft.
e-mail adresse: eltac2000@web.de